Doppelte Zejula-Bestellung führt zu Streit zwischen Apotheke und GSK
Philip BinnerDoppelte Zejula-Bestellung führt zu Streit zwischen Apotheke und GSK
Eine Apotheke in Wiesbaden hat versehentlich das Krebsmedikament Zejula doppelt für dieselbe Patientin bestellt. Der Fehler führte zu einem Streit mit dem Hersteller GlaxoSmithKline (GSK) über die Bezahlung und Rückgabe der Ware. Trotz Versuchen, eine der Bestellungen zu stornieren, wurde der Apotheke mitgeteilt, dass sie beide Lieferungen bezahlen müsse.
Der Vorfall begann, als die Apotheke zwei separate Bestellungen für Zejula aufgab – eine direkt und eine weitere über eine Online-Plattform. Das Personal bemerkte den Fehler erst, nachdem die zweite Lieferung eingetroffen war. Sofort wandten sie sich an GSK, um die Doppellieferung zu stornieren, doch das Unternehmen lehnte zunächst ab.
GSK erklärte später, dass sein System die beiden Bestellungen als eigenständige Käufe verarbeitet habe. Gemäß der Unternehmensrichtlinie für Onkologika könne keine Rückerstattung erfolgen. Die Apotheke versuchte daraufhin, die zweite Lieferung abzulehnen, doch GSK bestand auf der Zahlung und berief sich auf einen verbindlichen Kaufvertrag.
Der Hessische Apothekerverband bestätigte, dass die Apotheke rechtlich verpflichtet sei, beide Bestellungen zu bezahlen. Schließlich holte die Apotheke die zusätzliche Lieferung zurück, doch die finanzielle Verantwortung blieb ungeklärt.
Obwohl GSKs Vorgehen bei versehentlichen Doppellieferungen nicht öffentlich dokumentiert ist, behandeln Pharmaunternehmen solche Fehler in der Regel im Einzelfall. Viele gewähren Gutschriften oder Umtausch, wenn der Irrtum schnell nachweisbar ist.
Die Apotheke steht nun vor der Situation, zwei Lieferungen von Zejula statt einer bezahlen zu müssen. GSKs Richtlinie für Onkologika lässt keine Stornierung oder Rückerstattung zu. Der Fall zeigt die Herausforderungen, mit denen Apotheken bei Bestellfehlern hochpreisiger Medikamente konfrontiert sind.






