02 April 2026, 08:21

Erzbistum Freiburg räumt Mitverantwortung im Missbrauchsfall Pater M. ein

Eine historische Dokumentenillustration, die einen Prozess von Lord Baltimore wegen angeblicher Vergewaltigung zeigt, einschließlich Porträts von Personen, drapierter Vorhänge und geschriebenem Text.

Erzbistum Freiburg räumt Mitverantwortung im Missbrauchsfall Pater M. ein

Das Erzbistum Freiburg hat seine Mitverantwortung im Missbrauchsfall um Pater M. eingeräumt, einen Priester, der wegen sexuellen Missbrauchs an Jugendlichen verurteilt wurde. Diese Stellungnahme folgt auf ein Gerichtsurteil, das den Geistlichen zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilte. Die Behörden betonten die Bedeutung der Unterstützung der Überlebenden und der Verhinderung künftiger Straftaten.

Am 1. April 2026 verurteilte das Landgericht München Pater M. wegen des Missbrauchs junger Menschen in seinem Hotelzimmer nach dem Oktoberfest. Das Erzbistum Freiburg bezeichnete das Urteil später als einen wesentlichen Schritt im rechtlichen Umgang mit den Verbrechen.

Das Erzbistum räumte eine Teilverantwortung ein und erkannte an, dass die Missbrauchsfälle über einen langen Zeitraum unentdeckt geblieben waren. Zudem verpflichtete es sich, seine Aufsichtspraktiken zu überprüfen und mögliche Versäumnisse in der Betreuung aufzudecken. Bei neuen Missbrauchsvorwürfen, so die Zusage, würden sowohl zivil- als auch kirchliche Ermittlungen eingeleitet.

Obwohl das Erzbistum keine Details zu Pater M.s früherer seelsorgerischer Tätigkeit in Todtmoos nannte, machte es deutlich, dass die Unterstützung der Betroffenen oberste Priorität habe. Es rief die Geschädigten dazu auf, sich an unabhängige Beratungsstellen zu wenden, und bekräftigte sein Engagement für strengere Schutzmaßnahmen.

Der Fall führte zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten für Pater M. Nun steht das Erzbistum vor der Aufgabe, seine eigenen Strukturen zu überprüfen, um künftige Versäumnisse zu verhindern. Gleichzeitig unterstrich es erneut seinen Fokus auf Prävention, Rechenschaftspflicht und das Wohl der Geschädigten.

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