EuGH-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte gegen kirchliche Kündigungen nach Austritt
Ronald KramerEinzelner Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund für eine Kirchenstelle - EuGH-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte gegen kirchliche Kündigungen nach Austritt
Eine deutsche Frau, die von Caritas entlassen wurde, nachdem sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war, hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen richtungsweisenden Sieg errungen. Das Gericht urteilte, dass ein Kirchenaustritt nicht automatisch zu einer Kündigung führen dürfe. Der Fall geht nun zurück an das Bundesarbeitsgericht, das eine endgültige Entscheidung treffen muss.
Die Frau, die als Schwangerschaftsberaterin tätig war, hatte die Kirche während der Elternzeit aus finanziellen Gründen verlassen. Ihr Mann war bereits zuvor aus Protest gegen einen Finanzskandal ausgetreten und hatte sich geweigert, die obligatorische Kirchensteuer zu zahlen. Trotz ihres Austritts betonte sie ihre weiterhin bestehende Verbundenheit mit christlichen Werten und ihrem Glauben.
Der EuGH entschied, dass die Kirchenmitgliedschaft nur dann eine berufliche Voraussetzung sein dürfe, wenn sie für die konkrete Tätigkeit tatsächlich unverzichtbar ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Belege dafür, dass ihre Arbeit als Beraterin von ihrer Kirchenzugehörigkeit abhing. Das Urteil schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten mit religiösen Arbeitgebern.
Caritas, der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche, beschäftigt in Deutschland fast 771.000 Menschen. Zusammen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) stellen beide Institutionen rund 1,8 Millionen kirchennahe Arbeitsplätze – vor allem in sozialen und gesundheitlichen Bereichen. Das Bundesarbeitsgericht muss nun die EuGH-Entscheidung prüfen, bevor es ein abschließendes Urteil fällt.
Je nach Ausgang könnte der Fall noch an das Bundesverfassungsgericht weitergezogen werden, das ihn einer weiteren Prüfung unterziehen müsste.
Mit seinem Urteil stellt der EuGH klar, dass eine Kirchenmitgliedschaft allein keine Kündigung rechtfertigt, es sei denn, sie steht in direktem Zusammenhang mit den beruflichen Pflichten. Der Fall der Frau zeigt die Spannungen zwischen Arbeitnehmerrechten und den Erwartungen religiöser Arbeitgeber auf. Das Bundesarbeitsgericht wird nun entscheiden, wie diese Grundsätze auf ihre konkrete Situation anzuwenden sind.






